Satzung des Tourismusvereins "Rund ums Walberla -
Ehrenbürg e. V."

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§1

Der Verein führt den Namen Tourismusverein "Rund ums Walberla - Ehrenbürg e. V." und hat seinen Sitz in Leutenbach.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2

Aufgabe des Vereins ist:

  • Die Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs durch Werbung, Vermittlung von Gästen in Zusammenarbeit mit den Vermietern.
  • Die Durchführung und Mitwirkung bei Maßnahmen und Veranstaltungen zur Verbesserung des Freizeitangebotes im Bereich Rund ums Walberla.
  • Die Zusammenarbeit der Aktivitäten der örtlichen Gartenbauvereine, kulturellen Vereine und der örtlichen Fränkische Schweiz Vereine.
  • Die Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes, die Mitwirkung bei der Erhöhung des Freizeitwertes, der Gesundheitsfürsorge und des Umweltschutzes.
  • Die Förderung des Naturschutzes, der Landschafts- und Heimatpflege.
  • Die Aufklärung der einheimischen Bevölkerung über die Erfordernisse des Tourismus.

§3

Gemeinnützige Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Vereine sowie Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts werden.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Ihre Entscheidung ist endgültig.

Der Verein kann aktive und fördernde Mitglieder haben.

Die Mitgliedschaft endet duch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied, das trotz zweier schriftlicher Mahnungen seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist oder den Interessen des Vereins grob zuwider handelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet in ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, endgültig über den Ausschluss. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss schon vor der Rechtswirksamkeit vorläufig vollziehbar erklären.

Von der Mitgliederversammlung können besonders verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Mit dem Erwerb der Ehrenmitgliedschaft entfällt der Vereinsbeitrag.

Die Mitglieder des Vereins sind aufgerufen, durch Anregungen, Mithilfe oder in sonstiger Art und Weise die Arbeit des Vereins zu unterstützen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung zu beachten.

§6

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§7

Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und den fördernden Mitgliedern.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von zwei Vereinsrevisoren
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung
  5. Änderung der Satzung
  6. Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstands
  7. Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  8. Erwerb von Mitgliedschaften
  9. Aufnahme von Investitionskrediten ab 2.500,00 DM.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Es sind nur anwesende Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist möglich (Vollmacht muss schriftlich vorgelegt werden).

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen mit einfacher Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstands und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist ferner über die anwesenden Mitglieder eine Liste zu führen, die der Niederschrift beizufügen ist.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorsands geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32 BGB) folgende Punkte enthalten:

  1. Jahresbericht
  2. Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes
  4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  5. Vorliegende Anträge

§8

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer
  5. den Stellvertretern des Kassiers und des Schriftführers
  6. bis zu 10 Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden je mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten.

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren schriftlich gewählt. Scheidet der Vorsitzende, der Kassier oder der Schriftührer vor Ablauf der Wahlperiode aus, sind die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung von ihren Stellvertretern wahrzunehmen.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
  2. Aufstellung des Haushaltsplanes
  3. Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand stellt den Geschäftsführer ein. Ein Geschäftsführer hat im Vorstand und in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.

§9

Die Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren per Akklamation gewählt.

Die Kassenrevisoren haben die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie haben die Entlastung des Vorstandes zu beantragen und die Abstimmung darüber zu führen.

§10

Soweit diese Satzung keine besondere Bestimmung trifft, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über das Vereinsrecht.

§11

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.04.2000 per Akklamation beschlossen. Sie trat mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. ( § 8, Abs. 2 wurde an der Mitgliederversammlung am 6. November 2000 in o.a. Form geändert).

Kirchehrenbach, 19.02.2003

Dahlmann Ernst-Jürgen Sponsel Fritz Mattke-Derbfuss Heidi
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassier
Galster Marianne Greif Veronika Galster Marianne
stellv. Kassier Schriftführer stellv. Schriftführer
Dittrich Alexander Hötzelein Georg Kern Eustach
Beisitzer Beisitzer Beisitzer

 

Regensberg, 21.2.2018  bis heute

Helmut Pfefferle

Georg Hötzelein

Ludwig Erlwein

1. Vorsitzender

Stv. Vorsitzender

Kassier

Gerhard Rackelmann

Michaela Engelhardt

Franz Galster

Stv. Kassier

Schriftführer

Stv. Schriftführer

Christel Hötzelein

 

 

Geschäftsführerin

 

 

 

 

 

Ernst-Jürgen Dahlmann

Alexander Dittrich

Anni Reichold

Beisitzer und Ehrenvorstand

Beisitzer

Beisitzer

Susann Singer

Mike Schmitt

Alexander Sponsel

Beisitzer

Beisitzer

Beisitzer

Dr. Hermann Ulm

Hans Engelhardt

Irmgard Schmidt

Beisitzer

Kassenprüfer

Kassenprüfer